Nullrunde für Scheidungskinder, mehr Geld für Väter
Zahlväter haben ab Januar mehr Geld für sich selbst. Sie müssen für getrennt lebende Kinder 50 Euro weniger im Monat zahlen. Das geht aus der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ hervor, die das Oberlandesgericht Düsseldorf gestern vorstellte.
13 Prozent mehr gibt es ab Januar für Millionen von Trennungskindern. Anhand der am Mittwoch veröffentlichten neuen Düsseldorfer Tabelle kann nun jeder Unterhaltspflichtige berechnen, wie viel Geld er zu zahlen hat. Grund für die Verringerung des Wertes ist, dass der Unterhaltsverpflichtete das halbe Kindergeld abziehen darf. –
Die wichtigsten Neuerungen für Unterhaltspflichtige:
• Berufstätige, die Unterhalt an Kinder unter 21 Jahren zahlen müssen, dürfen künftig 950 (bisher 900) Euro des Einkommens als „notwendigen Eigenbedarf“ behalten.
• Bei nicht berufstätigen Zahlvätern oder -müttern gilt die bisherige Grenze von 770 Euro weiter.
• Bei volljährigen Kindern steigt der Eigenbehalt des zahlenden Elternteils von 1100 auf 1150 Euro.
• Wer dem geschiedenen Partner bzw. der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes Unterhalt zahlen muss, darf 1050 (bisher 1000) Euro behalten.
• Noch stärker steigt der Selbstbehalt bei Berufstätigen, die für die eigenen Eltern Unterhalt zahlen müssen, weil die z. B. hohe Pflegekosten haben. Die Freigrenze steigt in diesen Fällen von 1400 auf 1500.
Kinder: Die erst Anfang 2010 deutlich erhöhten Unterhaltssätze für Kinder bleiben unverändert (siehe Tabelle).
Studenten: Studenten mit eigenem Haushalt, die Unterhalt von einem Elternteil bekommen, haben künftig Anspruch auf 670 (bisher 640) Euro/Monat inklusive Wohnkosten.
Ehepartner: Der Unterhalt für den Ex-Partner bleibt unverändert – in der Regel 3/7 des Erwerbseinkommens des zahlungspflichtigen früheren Partners.
Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ gilt ab Januar bundesweit, wenn der Bundesrat am 17. Dezember die entsprechenden Beschlüsse zum Existenzminimum verabschiedet.
So viel Unterhalt ist 2011 für das erste und zweite Kind fällig* | ||||
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen monatl. |
Alter des Kindes in Jahren | |||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | |
bis 1.500 | 225 | 272 | 334 | 304 |
1.501–1.900 | 241 | 291 | 356 | 329 |
1.901–2.300 | 257 | 309 | 377 | 353 |
2.301–2.700 | 273 | 327 | 398 | 378 |
2.701–3.100 | 289 | 345 | 420 | 402 |
3.101–3.500 | 314 | 374 | 454 | 441 |
3.501–3.900 | 340 | 404 | 488 | 480 |
3.901–4.300 | 365 | 433 | 522 | 519 |
4.301–4.700 | 390 | 462 | 556 | 558 |
4.701–5.100 | 416 | 491 | 590 | 597 |
ab 5.101 | nach den Umständen des Falles |
* Alle Beträge in Euro, monatlicher Zahlbetrag nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (halbes Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld ab 18 Jahren). Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 Euro.
( OLG Düsseldorf; Anhang zur Düsseldorfer Tabelle )
Quelle: Bild.de, Westdeutsche Zeitung