Väter kämpfen immer energischer für das Umgangsrecht mit ihren Kindern

KÖNIGS WUSTERHAUSEN – Noch immer hält sich in der Öffentlichkeit hartnäckig die Vorstellung, dass im Amtsgericht Königs Wusterhausen vor allem Diebe, Trickbetrüger oder Verkehrssünder vorgeladen werden. Weit gefehlt. Das Strafgericht erfasst nur einen Bruchteil des dortigen Geschehens.

Weitaus häufiger müssen die Richter dort familiäre Angelegenheit klären. Das betrifft die Betreuung älterer Menschen ebenso wie die Klage erwachsener Kinder gegen Mutter oder Vater, die ihnen die für ihre Ausbildung benötigte Zahlung des Unterhaltes verweigern.

„Insgesamt gilt, je mehr es an Hab und Gut zu verteilen gibt, desto heftiger wird auch in der Familie gestritten“, fasst die voraussichtlich noch bis Ende März amtierende Leiterin des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen, Elke Schulte-Homann, ihre Erfahrungen zusammen. Bis dahin soll vom Justizministerium ein neuer Leiter beziehungsweise eine Leiterin berufen sein. Die Ausschreibung der Stelle ist bereits erfolgt.  

Den Löwenanteil im Familiengericht bilden noch immer die Ehescheidungen. Jahr für Jahr werden im Amtsgericht Königs Wusterhausen über 300 Ehen geschieden. Die Anzahl ist seit Jahren annähernd konstant. Mehr als jede dritte Ehe ist damit eben kein Bund fürs Leben.

Dabei zeigen sich zwei Tendenzen. Entweder gehen die Partner schon nach drei oder vier Jahren, manche schon nach einigen Monaten, wieder getrennte Wege oder aber die Scheidung wird erst dann eingereicht, wenn die Kinder schon beinahe das Haus verlassen. Nach den Erfahrungen der Familienrichter initiieren nach 20 oder 25 Ehejahren fast immer Frauen die Scheidung. Da ist nicht selten zu hören, dass sie nur noch gewartet hätten, bis das letzte Kind in die Lehre oder zum Studium gehe. Viele Paare spüren offenbar erst dann, dass sie außer der Sorge um die Kinder kaum noch etwas verbindet. In all den Ehejahren sind die Gemeinsamkeiten aufgebraucht.

Im Unterschied zu früher wird bei der Ehescheidung weitgehend nur noch der Versorgungsausgleich der Partner geregelt. Über das in der Vergangenheit häufig umstrittene Sorgerecht für die Kinder entscheidet das Gericht nur noch in Ausnahmefällen. Das muss speziell beantragt werden. Grundsätzlich besitzen Mutter und Vater jetzt auch nach einer Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder. „Diese Regelung hat sich bewährt“, betont Elke Schulte-Homann. Glücklicherweise gelinge es vielen Eltern, trotz ihrer Trennung die gemeinsame Verantwortung für die Kinder zu tragen. Die meisten Streitigkeiten gebe es naturgemäß zum Zeitpunkt der Trennung. Danach aber spiele sich die neue Situation in den meisten Familien recht gut ein.

„Dennoch sind es noch immer zu viele Paare, die streiten“, betont Schulte-Homann. Sie kämen ohne die Vermittlung des Jugendamtes oder des Gerichtes nicht zurecht. So würde das Umgangsrecht immer wieder unterlaufen.

Von ruhigen Zeiten kann daher im Familiengericht keine Rede sein. Ein Vater sah beispielsweise sein Umgangsrecht beeinträchtigt, weil der Sohn lieber am Spiel seiner Fußballmannschaft teilnehmen, als ihn besuchen wollte. Vor Gericht sahen sich einstige Paare aber auch deshalb wieder, weil der Vater die Tochter nach einem gemeinsamen Sonntagsausflug zwei Stunden später zur Mutter zurückbrachte, als ursprünglich vereinbart war.

Häufig streiten Mutter und Vater aber auch vor Gericht, weil sie sich nicht einigen können, ob und wie lange ihr Kind mit dem Vater in den Urlaub fahren darf.

Inzwischen sind Schulte-Homann zufolge am Amtsgericht aber auch schon Verfahren anhängig, bei denen die Mütter um das Umgangsrecht streiten, weil das Kind beim Vater lebt. Letzteres allerdings bildet noch immer die absolute Ausnahme.

Nur in sehr wenigen Fällen mussten die Richter über einen sogenannten „begleiteten Umgang“ entscheiden. Hier dürfen Treffen mit dem Kind nur im Beisein einer dritten Person stattfinden. Dies empfiehlt sich beispielsweise, wenn Vater und Kind oft über Jahre keinen Kontakt pflegten und sich stark entfremdeten. Manchmal wird dies auch bei ausländischen Vätern angeordnet, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit dem Kind die Landesgrenzen überschreiten könnten. Ohnehin ist im Amtsgericht spürbar, dass sich die Rolle der Väter in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Viele von ihnen begleiteten im Unterschied zu ihren Väter und Großvätern schon die Geburt ihrer Kinder, haben sie von Anfang an gewickelt, gefüttert und gebadet. Einige gönnten sich durch die Elternzeit gar eine berufliche Pause, um sich ausschließlich der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Da ist es nur allzu verständlich, dass sie bei einer Trennung vom Partner weitaus stärker um das Umgangsrecht mit ihrem Kind kämpfen. Dies gilt allerdings meist nicht, wenn das Kind lediglich bei einem kurzen Flirt gezeugt wurde. Dauerte die Beziehung nur wenige Woche oder gar Tage so wird auch nicht selten die Vaterschaft angefochten. Und wenn sie sich dennoch bestätigt, verlieren viele dieser Väter bereits nach kurzer Zeit das Interesse an Tochter oder Sohn.

Die Erfahrungen der Familienrichter zeigen, dass die Väter, die einen einvernehmlichen Umgang mit ihrem Kind pflegen, auch ihren Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommen. Versäumnisse in Größenordnungen bilden diesbezüglich aber leider keine Ausnahme, wie die Vielzahl der hier anhängigen Verfahren belegen.

Quelle: Märkische – Allgemeine

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