Kindeswohl erfordert gemeinsame Fürsorge – auch nach der Trennung

Die Erziehung von minderjährigen Kindern nach der Trennung steht im letzten Beitrag der Scheidungsserie in der “Ärzte Zeitung” im Mittelpunkt.

Im Zuge eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens kommt es regelmäßig auch zum Streit über die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Diese werden häufig als Machtmittel missbraucht, um so Forderungen gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen.

Regelmäßig verkennen beide Elternteile jedoch, dass mit einer Trennung und einer Scheidung der vom Gesetzgeber an die Eltern übertragene Erziehungsauftrag nicht endet. —

Alleingänge von Vater oder Mutter sind eigentlich tabu

Auch nach der Trennung sind sämtliche Entscheidungen, die das Kindeswohl betreffen, von beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu treffen. Dies betrifft unter anderem die Frage eines Schulwechsels, eines Umzuges oder eine länger planbare ärztliche Untersuchung. Neben der Frage der Personensorge umfasst das elterliche Sorgerecht auch die Frage der Vermögenssorge bei Minderjährigen, wie die Eröffnung eines Kontos.

Da es in den meisten Fällen nach der Trennung oder Scheidung nicht mit den einvernehmlichen Entscheidungen bezüglich minderjähriger Kinder klappt, landen einsam von Vater- oder Mutterseite getroffene Entscheidungen nicht selten vor Gericht.

Hierbei stellt sich die Frage, inwiefern das Kindeswohl tangiert wird, wenn einer der Elternteile die Auseinandersetzung mit seinem Ehegatten auf dem Rücken des Kindes durchführt. Häufig werden psychologische Gutachten erforderlich, um die Erziehungseignung beider Elternteile zu überprüfen.

Selbst wenn das Gericht jedoch zu der Entscheidung gelangt, dass beide Elternteile auch weiterhin die vollumfängliche Fürsorge für die gemeinsamen Kinder tragen, so sieht es in der Realität häufig doch anders aus.

So versucht der kinderbetreuende Elternteil seine mit dem Ehegatten bestehende Diskrepanz auf die Kinder zu projizieren und diese für sich und gegen den anderen Elternteil einzunehmen. Die hierdurch zwangsläufig eintretende Entfremdung mit einem Elternteil kann dazu führen, dass das Gericht von Amtswegen einschreitet und beiden Elternteilen vorübergehend die elterliche Sorge entzieht.

Es sollte nicht vergessen werden, dass das von Seiten des Gesetzgebers vorgegebene Kindeswohl als höchstes Schutzgut normiert wurde.

Hilfe von dritter Seite kann kindlichem Leid vorbeugen

Insbesondere um die Kinder zu schützen, die als schwächstes Glied bei einer derartigen Auseinandersetzung zwischen den Fronten zerrieben werden können, sollte frühzeitig fachanwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Dies kann – vor allem, wenn es rechtzeitig geschieht – kindlichem Leid vorbeugen.

Quelle: Ärzte-Zeitung

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Nachrichtenarchiv
Networked Blogs

Thumbnail Screenshots by Thumbshots