Sorgerechtsentzug bei Umgangsverweigerung
Einem Elternteil kann das Sorgerecht entzogen werden, wenn er über lange Zeit einen geregelten Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind verhindert.
Dabei ist nicht in Frage zu stellen, dass sich die Mutter vordergründig umsichtig um die Kinder kümmert und für sie sorgt. Das entscheidende Defizit in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit, das sie letztlich als Erziehungsberechtigte disqualifiziert, besteht darin, dass sie keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Vater-Kind-Verhältnis aufbringt. …
Sie gefährdet dadurch seit Jahren immer wieder das Kindeswohl nachhaltig. Auch angesichts der Bedeutung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, FamRZ 2009, 399) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (grundlegend EGMR, NJW 2004, 3397) immer wieder betont und mit Verfassungsrang ausgestattet haben – eine Rechtsauffassung der der Senat uneingeschränkt folgt -, kann dies nicht hingenommen werden. —
Die Beteuerungen der Mutter, Umgangskontakten der Kinder mit dem Vater positiv gegenüberzustehen, haben sich als reine Lippenbekenntnisse erwiesen. Es reicht nicht und wird ihrer elterlichen Verantwortung nicht gerecht, wenn sie die Kinder auf “Druck” von dritter Seite (Umgangspfleger; Umgangsbegleiter) pünktlich bringt und zur vereinbarten Zeit wieder abholt; vielmehr ist sie verpflichtet, die Kinder positiv auf den Umgang einzustimmen und mögliche Störfaktoren zu beseitigen. Hier hat sie auf ganzer Linie versagt.”
Das Sorgerecht kann dem Vater dann alleine übertragen werden, wenn der Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter das Kindeswohl nachhaltig gefährdet. Eine solche Gefährdung kann entstehen, wenn sich die Mutter zwar vordergründig umsichtig um das Kind kümmert und für es sorgt, aber keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Vater aufbringt und diese Situation das Kind psychisch schwer belastet. Für die Gefährdung des Kindeswohls ist die Mutter verantwortlich, wenn sie sämtliche Chancen, an den Versuchen eines geregelten Umgangs des Vaters mit dem Kind konstruktiv mitzuwirken ungenutzt lässt und dadurch deutlich macht, dass es ihr an jeder Einsicht fehlt. Ein nicht autonom entstandener, sondern lediglich verbal geäußerter Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu verbleiben, ist für die Sorgerechtsentscheidung dann nicht ausschlaggebend.
BGB § 1626a; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009, Az. 15 UF 98/08
Quelle: dejure.org