Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil

Immer wieder kommt es vor, dass geschiedene Elternteile mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt ziehen möchten und dafür nicht die Zustimmung des anderen Elternteils erhalten. Auch die Angst vor Entführungen des Kindes durch einen Elternteil besteht in etlichen Fällen, so dass es hier angebracht ist, eine geeignete Lösung für diese Probleme zu finden. Grundsätzlich steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches einen Teil des  Sorgerechts darstellt, beiden Elternteilen zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren.

Es bestehen nun zwei Möglichkeiten, dass Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen. Problemlos ist dies möglich, wenn der eine Elternteil der Übertragung zustimmt. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, kann dies nur im Wege eines Rechtsstreits entschieden werden.

Hier prüft das Gericht in erster Linie, welche Regelung dem Kindswohl am besten gerecht wird. Dabei wird auch das Kind angehört. So hat das Brandenburgische OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen, da der Sohn überzeugend angeben hatte, in seiner alten Umgebung leben zu wollen und nicht mit der Mutter in eine andere Stadt ziehen möchte. Neben dem ausdrücklich geäußerten Willen des Kindes sind stets alle Faktoren des Einzelfalls bei der Begutachtung zu berücksichtigen.  So ist es zum Beispiel unerlässlich, dass der Elternteil auch tatsächlich in der Lage ist, der Erziehung des Kindes nachzukommen oder dass die emotionale Beziehung zwischen Eltern und Kind gewahrt ist. Auch sind selbstverständlich das Alter des Kindes und die bisherigen sozialen Kontakte mitentscheidend.
Bei der Frage nach der Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es somit stets auf alle Punkte des jeweiligen Einzelfalls an, welche auch in einem gerichtlichen Verfahren alle vorgetragen werden sollten um hier zu einer gerechten und dem Kindswohl entsprechenden Entscheidung zu gelangen.

Quelle: Rechtsnews

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